AGB

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AVES GmbH / AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AVES GmbH, Augsburger Straße 35, 86470 Thannhausen – gültig ab 01.01.2021

Im nachfolgend Erwähnten werden Grundlagen der technischen Anforderungen, Preisfindung, Abwicklung und Abrechnung festgelegt, die bei Vertragsabschluss zwischen der Auftragnehmerin AVES GmbH und dem Auftraggeber Vertragsbestandteil werden. Sofern nachfolgend Lieferungen von Rohstoff oder sonstigen Waren durch die Firma AVES GmbH betroffen sind, gilt die Firma AVES GmbH als Verkäuferin als Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH, der Käufer als Auftraggeber.

A) ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR ALLE GESCHÄFTSBEREICHE

1) Allgemeines, Geltungsbereich, abweichenden Bedingungen

a) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH mit deren Kunden („Auftraggeber/Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

b) Für die Geschäftsbeziehung der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH, auch für zukünftige, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben, auch wenn er ausdrücklich auf sie Bezug nimmt, keine Gültigkeit, es sei denn, die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

c) Im Einzelfall getroffene abweichende individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich schriftlicher Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der Bestimmung in nachfolgendem Abschnitt A) 8).

2) Vertragsschluss, Angebotsgrundlagen

Das Angebot der Antragnehmerin ist stets freibleibend und gilt vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung des Vertragspartners und ggf. Vereinbarung von weiteren Zahlungs- und Sicherheitsleistungsmodalitäten. Ein Auftrag gilt erst dann von der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH angenommen, wenn die Ausführung desselben von der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH zugesagt oder begonnen oder derselbe schriftlich bestätigt wird.

3) Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Einheitspreise der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH sind rein Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Die Rechnungen der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH sind jeweils ohne Abzug innerhalb 14 Tage fällig, sofern nicht mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart wurde. Es sei denn, es wurden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH hiervon abweichende Zahlungsbedingungen, (Skonti) vereinbart.

c) Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch eine Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer.

d) Die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH ist, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

e) Die Verkäufe der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH erfolgen grundsätzlich nur nach Gewicht. Bei LKW-Verladung gilt das auf Waage festgestellte Gewicht. Bei Waggon-Verladung gilt das bahnamtlich auf der Abgangsstation und bei Schiffsverladung das durch Schiffseiche festgestellte Gewicht.

f) Bei Belieferung an eine Baustelle trägt der Auftraggeber die Transportkosten. Preise gelten für volle Frachtzüge. Bei Sattellieferungen unter 25 t berechnet die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH die Fracht für 25 t. Sofern nicht anders vereinbart berechtigen umleitungsbedingte Mehrkilometer, Allrad-, Stahl-, Sonderfahr-zeuge, Mauterhöhungen, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH zur Korrektur der vereinbarten Frachten.

g) Für eine genaue Einhaltung der Liefermenge übernimmt die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH keine Garantie. Geringe Abweichungen im Gewicht nach oben und unten bis maximal 20 % berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme oder zu sonstigen Reklamationen.

h) Bei Zahlungsverzug werden alle Rabatte, Skonti und evtl. sonstige Vergünstigungen hinfällig. Im Falle von Verzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt. Die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH behält sich die Weiterverrechnung eventueller Schäden vor.

4) Haftung

a) Die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei grober Fahrlässigkeit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern der Kunden ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um vertragstypisch vorhersehbare Schäden handelt.

b) Die Regelungen des Abs. a) erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, sonstigen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für die Haftung bei Verzögerung der Leistung gilt zusätzlich d).

c) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich der Verzugsschaden auf 5 % des Wertes der Lieferung oder Leistung.

d) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH die nicht in einem Mangel liegende Pflichtverletzung zu vertreten habt. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

e) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5) Abtretungsverbot

Der Auftraggeber kann Ansprüche, die ihm gegenüber der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH zustehen, nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.

6) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

7) Datenschutz

Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH verarbeitet werden, verarbeitet die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU („BDGS“ neu).

8) Textform

Abweichende Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH wirksam. Abmachungen mit Mitarbeitern, Vertrieb usw. der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH bedürfen der Textform. Diese Bestimmung kann nur schriftlich aufgehoben werden, eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam.

9) Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vorrangige und zwingende Vorschriften übergeordneten Rechts werden hiervon nicht berührt. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einer kaufmännischen Geschäftsverbindung zwischen der Auftragnehmerin Fa. AVES GmbH und dem Auftraggeber ist ausschließlicher Gerichtsstand Günzburg/Bayern.

B) ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN BEREICH ROHSTOFF

1) Vertragsschluss, Angebotsgrundlagen

a) Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte, -eigenschaften und -menge ist alleine der Auftraggeber verantwortlich. Für das Angebot gelten die jeweiligen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse.

b) Maßgebend für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist unser Angebot. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar.

c) Die Annahme erfolgt entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung und Übergabe der Ware.

d) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung der

2) Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug, Abnahme der Ware

a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Auftragnehmerin bei Annahme der Bestellung angegeben.

b) Zugesagte verbindliche Lieferfristen setzen normale Produktions- und Frachtbedingungen voraus. Können aufgrund von Betriebsstörungen, Verkehrshindernissen, Rohstoffknappheit, Mangel an Frachtraum, Witterung oder sonstigen unvorhersehbaren Gründen verbindliche Lieferfristen nicht eingehalten werden, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierüber unverzüglich und teilt gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mit.

c) Die Auftragnehmerin bemüht sich, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

d) Der Eintritt des Lieferverzugs der Auftragnehmerin bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

e) Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird von der Auftragnehmerin unverzüglich erstattet.

f) Die Auftragnehmerin behält sich die Wahl des Lieferwerkes bzw. des Auslieferungslagers vor.

g) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das Transportmittel zu wählen und dessen Laderaum vollständig auszunutzen, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

h) Erfolgt der Versand der Ware auf Rechnung des Auftraggebers an eine vorher bestimmte Abladestelle, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über sobald das Fahrzeug an der Abladestelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentlichen Straßen auftragsgemäß verlässt.

i) Kommt der Auftraggeber bei Lieferungen gemäß vorstehender Bestimmungen Ziffer 2) h) in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Auftragnehmerin aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Vom Auftraggeber bestelltes und nicht anderweitig verwertbares Material muss der Auftraggeber vergüten.

k) Kann der Vertrag aus von vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen endgültig nicht ausgeführt werden, also bei Vertragskündigung, berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch die Auftragnehmerin kann die Auftragnehmerin, wenn für die Nichtdurchführung des Vertrages bei der Auftragnehmerin ein zu vertretender wichtiger Grund nicht vorliegt, für die nicht erbrachte Leistung pauschal 12 % des vereinbarten Vertragspreises ohne Mehrwertsteuer verlangen, sofern nicht der Auftraggeber oder die Auftragnehmerin im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Zahlungsanspruch nachweisen.

l) Bei Abholung der Ware durch einen Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsmäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.

m) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt.

n) Bei der Versendung der Ware an eine vorher definierte Abladestelle oder der Abholung von Ware von einer Beladestelle, trägt der Auftraggeber die Verantwortung, dass die erforderlichen Genehmigungen für die Ausführung des Auftrages am Einsatzort Die Zufahrt zur Ablade-/Beladestelle muss für die georderten Fahrzeuge geeignet und zugelassen sein und es muss gewährleistet sein, dass die Fahrzeuge die Abladestelle ohne fremde Hilfe erreichen können. Eventuell auftretende Schäden an den Fahrzeugen der Auftragnehmerin wegen Missachtung der hier genannten Bedingungen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

o) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich an der Ablade-/Beladestelle eine Person befindet, welche die Ware annimmt und den Lieferschein abzeichnet. Er ist damit einverstanden, dass diese Übergabe auch an eine andere Person erfolgen kann, sofern die Umstände dafürsprechen, dass diese dazu berechtigt ist.

3) Mängelhaftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört haftet die Auftragnehmerin, auch wenn ausdrücklich oder stillschweigend güteüberwachtes Material geliefert wird, unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person die Ware der Auftragnehmerin mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

b) Offen erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Lieferung, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau fernmündlich anzuzeigen und anschließend schriftlich zu bestätigen; dabei müssen Art und Umfang des Mangels im Einzelnen dargelegt werden. Probeentnahmen auf der Baustelle werden nur anerkannt, wenn diese in Gegenwart der Auftragnehmerin erfolgt sind.

c) Nicht sofort erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch vier Wochen nach der Lieferung, schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige soll durch das Zeugnis eines amtlich anerkannten Prüfungslabors belegt sein. Nach Beginn der Verarbeitung bzw. des Einbaus gelieferter Waren können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.

d) Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von der Auftragnehmerin besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Die Auftragnehmerin wird unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Auftraggebers einen solchen Beauftragten zur Probenahme entsenden. Die Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, selbst eine Probe zu entnehmen. Befindet sich der Rohstoff nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Auftragnehmerin, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Beauftragten der Auftragnehmerin ungehinderten Zugang zum Rohstoff zu verschaffen und eine Probeentnahme zu ermöglichen.

e) Die Ersatzansprüche beschränken sich in jedem Fall ausgenommen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften auf den Anspruch auf Ersatzlieferung, Wandlung oder Preisminderung nach Wahl der Auftragnehmerin, jedoch bleibt bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung dem Auftraggeber Wandlung oder Minderung vorbehalten. Der Auftraggeber ist von sich aus nicht berechtigt, den Kaufpreis oder einen Teil davon als Entschädigung einzubehalten.

f) Ausgenommen im Falle des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sind Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für Mangelfolgeschäden unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruht.

4) Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Auftragnehmerin aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an den verkauften Waren vor.

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der Auftragnehmerin gehörenden Waren erfolgen.

c) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht der Auftragnehmerin das Miteigentum an dieser neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Außerdem tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin in Höhe der Forderung der Auftragnehmerin eigene Zahlungsansprüche aus der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren bzw. Grundstücken an die Auftragnehmerin ab, die die Abtretung annimmt. Der Auftraggeber wird zunächst ermächtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Im Fall des Zahlungsverzuges oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird er verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen und der Vorbehaltsverkäuferin alle Informationen und Unterlagen zu geben, die sie benötigt, um die Forderung selbst geltend zu machen.

d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

C) ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN BEREICH VERWERTUNG / ENTSORGUNG

1) Vertragsschluss, Angebotsgrundlagen

a) Die Einheitspreise der Auftragnehmerin sind rein Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Im Falle einer Änderung durch die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Verwertungsstelle ist die Auftragnehmerin nicht zu einer Verwertung des angefragten Materials verpflichtet.

c) Nach genauer Prüfung und positiver Bewertung der Verwertungsmaßnahme gehen die Abfälle in Besitz der Auftragnehmerin über.

d) Das Angebot der Auftragnehmerin gilt ausschließlich in seiner Gesamtheit, eine Separierung der jeweiligen Leistungen ist nicht möglich. Bei Mindermengen ab 25% von der angefragten Menge behält sich die Auftragnehmerin vor, eine Anpassung der Entsorgungspreise vorzunehmen.

e) Eine Gewichtsabweichung der zu verwertenden Masse von bis zu 30% kann akzeptiert werden. Sollten die Mehrmengen jedoch 30% übersteigen, behält sich die Auftragnehmerin einen Annahmestopp bis zur notwendigen Nachuntersuchung vor. Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf die nach Gewicht zu zahlende Vergütung.

f) Dem Personal der Auftragnehmerin ist die Zufahrt zur Baustelle/zum Aufladeort zu gestatten.

g) Die Auftragnehmerin ist berechtigt auch ohne Nennung eines Grundes die Annahme des Abfalls zu verweigern, bzw. die Anlieferung zu unterbrechen.

h) Das Vertragsverhältnis gilt vorbehaltlich freier Kapazitäten der Auftragnehmerin Firma AVES GmbH.

i) Bei Änderungen oder administrativen Tätigkeiten erhebt die Auftragnehmerin einen Mehrkostenaufwand von 3% der Netto-Gesamtsumme bei Rechnungsänderung.

k) Die Auftragnehmerin behält sich vor, bei abweichender Anlieferung der vereinbarten Tagesmenge um weniger als 30% eine Pauschale zusätzlich zur vertragsgemäßen Vergütung in Höhe von 1.500 € (für Raupe, Waage, Personal usw.) zu berechnen. Diese Reglung tritt ebenso in Kraft, wenn die Anlieferung ausfällt und nicht min. 24 Stunden vor der geplanten Anlieferung abgesagt wird.

2) Nachweisverfahren

a) Die Dokumentation der Verwertung erfolgt mit Übernahme- und Wiegescheinen, lt. NachwV. Ein Verwertungs-/Entsorgungsnachweis ist zwingend erforderlich. Diese Unterlagen stellt der Auftraggeber.

b) Bei der Erstellung der Übernahmescheine (NachwV) durch die Auftragnehmerin und der Lieferung auf die jeweilige Baustelle werden die Kosten durch die Auftragnehmerin übernommen. Es fallen folgende Kosten an: 0,50 € pro gefahrenen Kilometer und 2,00 € pro gedrucktem Übernahmeschein.

3) Abfallrechtliche Erläuterungen

a) Die Voraussetzungen für die Beprobung von Haufwerken müssen den gängigen Vorschriften (Merkblätter d. LfU) entsprechen.

b) Sogenannte in-Situ-Beprobungen (oder auch Schurfbeprobungen) werden nicht akzeptiert.

c) Das Material muss stichfest, verdichtbar und einbaufähig sein.

d) Die Kantenlänge von Bauschutt darf 30 cm nicht überschreiten.

e) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass das Material frei von Störstoffen, insbesondere frei von Isoliermaterial, asbesthaltigen Stoffen, teerhaltigen Stoffen, Holz, Wurzelresten, Pflanzenresten und Metallen ist. Die Wurzel- und Pflanzenreste sind beim Aufladen auszusortieren. Die Annahmen in den Gruben werden sofort gestoppt, wenn das aussortierte Material mit >1% Wurzeln- und Pflanzenreste hat.

f) Entspricht das Material nicht dem angemeldeten, so kann die Annahme verweigert werden.

g) Der Abfallerzeuger ist für die ordnungsgemäße Deklaration der abgeholten Stoffe verantwortlich. Sollte das Material in seiner Zusammensetzung, Schadstoffbelastung und Menge nicht der deklarierten entsprechen, behält sich die Auftragnehmerin die Annahme vor. Sollte das Material versehentlich bereits in der Grube abgekippt oder verbaut sein, trägt der Auftraggeber alle Kosten um das Material auszubauen und fachgerecht zu verwerten. Die entsprechenden Kosten für Transport, Analysen, anderweitige Entsorgung sowie Schadenbeseitigung auf dem Betriebsgelände des Verwerters werden dem Auftraggeber bzw. dem Abfallerzeuger in Rechnung gestellt.

h) Die Deklarationsunterlagen dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

4) Logistik

a) 3 Tage vorher muss die Anlieferung mit der Auftragnehmerin abgeklärt sein.

b) Erfolgt der Abtransport aufgrund gesonderter Vereinbarung und gesonderter Vergütung durch die Auftragnehmerin, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine freie Zu- und Abfahrt für Sattelzuggespanne mit dem gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften maximal zulässigen Gesamtgewicht sowie Länge und Breite für nicht allradgetriebene Sattelzugmaschinen sicherzustellen.

c) Der Abtransport (falls beauftragt) erfolgt mit Sattelzügen, oder mit anderweitigem Transportgerät (bedarf schriftlicher Änderung).

d) Die Abfuhr des Materials muss zügig erfolgen. Der Auftraggeber hat für einen reibungslosen Ablauf auf der Baustelle zu sorgen. Eventuelle Wartezeiten des Baggers (falls die AVES GmbH lädt) werden mit 90 €/Std berechnet. Eventuelle Wartezeiten der Raupe in der Verwertungsgrube werden bei verzögerter Anlieferung mit 90 €/Std berechnet.

e) Die Mindestauslastung der LKW beträgt 25 t, bei einer Unterschreitung der Mindestauslastung werden pauschal 25 t in Rechnung gestellt.

f) Standzeiten von LKW sind zu vermeiden, Standzeiten von > 15 Min. werden mit 70 €/Stunde dem Verwerter/Kunden verrechnet (falls beauftragt).

g) Die Verwiegung erfolgt bauseits, Alternativen sind mit der Verwertungsstelle abzusprechen (schriftlich, oder per Mail).

h) Eventuell anfallende Straßenreinigungen trägt der Auftraggeber.

i) Dem Personal in der Grube ist Folge zu leisten: Die LKW müssen 10 m vor der Schüttkante abkippen um ein Abrutschen der Böschung zu vermeiden. Der Anlieferer verpflichtet sich die Information gemäß vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 4) a) bis h) an seine LKW-Fahrer, oder an Subunternehmer weiterzuleiten und diese über das Abkippen vor der Böschungskante zu

5) Sicherheit, Zahlung, Vorzahlung

a) Insbesondere bei Neukunden kann die Auftragnehmerin zur Absicherung ihrer Forderungen vor Ausführungsbeginn eine Zah-lungsbürgschaft gem. § 648 BGB bis zur vollständigen Austragshöhe, vom Auftraggeber einfordern. Sollte vom Auftraggeber keine Zahlungsbürgschaft, trotz Aufforderung der Auftragnehmerin, geleistet werden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt die Leistung zu verweigern. Sollte sich die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen, der beauftragten und evtl. zusätzlichen Leistungen, während der Ausführung erhöhen, bzw. anfallen, so ist für die zu erwartende Leistungserweiterung eine zusätzliche Zahlungsbürgschaft durch den Auftraggeber zu leisten. Sollte vom Auftraggeber keine Zahlungsbürgschaft, trotz Aufforderung der Auftragnehmerin geleistet werden so ist die Auftragnehmerin berechtigt die Leistung zu verweigern.

b) Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch eine Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer.

c) Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind jeweils ohne Abzug innerhalb 14 Tage fällig, sofern nicht mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart wurde. Es sei denn, es wurden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin hiervon abweichende Zahlungsbedingungen, (Skonti) vereinbart.

d) Bei Zahlungsverzug werden alle Rabatte, Skonti und evtl. sonstige Vergütungen hinfällig. Im Falle von Verzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt. Die Auftragnehmerin behält sich die Weiterverrechnung eventueller Schäden vor.

e) Zahlungen des Auftraggebers haben grundsätzlich per Banküberweisung und mit Übergabe der vom Auftraggeber bestätigten Rechnung (Abschlag-, bzw. Schlussrechnung) zu erfolgen. Liegt der, vom Auftraggeber geprüft und mit Freigabevermerk versehene Rechnungsrücklauf, der Auftragnehmerin nicht vor, so kann diese bis zum Eingang, innerhalb einer gesetzten Nachfrist von 7 Kalendertagen, des entsprechenden Rechnungsrücklaufs die Fortführung ihrer Leistung verweigern.

6) Entschädigung

Kann der Vertrag aus von vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen endgültig nicht ausgeführt werden, also bei Vertragskündigung, berechtigtem Rücktritt vom Vertrag durch die Auftragnehmerin kann die Auftragnehmerin, wenn für die Nichtdurchführung des Vertrages bei der Auftragnehmerin ein zu vertretender wichtiger Grund nicht vorliegt, für die nicht erbrachte Leistung pauschal 12 % des vereinbarten Vertragspreises ohne Mehrwertsteuer verlangen, sofern nicht der Auftraggeber oder die Auftragnehmerin im Einzelfall einen höheren oder niedrigeren Zahlungsanspruch nachweisen.

Thannhausen, 01.01.2021, Firma AVES GmbH

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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